Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Gänse Enten Hühner Hasen Katzen Hund Wellensittiche

VGH Baden-Württemberg

20.03.1997

10 S 3382/96; DGVZ 1998, 90; NJW 1997, 1798

Sachverhalt

Die Antragstellerin, dass heißt die Vollstreckungsgläubigerin, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Einschreiten der Tierschutzbehörde, da ihr die Nutzung ihres Eigentums (das Grundstück) nach wie vor nicht möglich sei.

Beurteilung

Die Antragstellerin unterlag, da nach Ansicht des Gerichts die tierschutzrechtlichen Vorschriften keinen Drittschutz und damit der Antragstellerin kein subjektiv-öffentliches Recht einräumen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch gegen die Verwaltungsbehörde auf Einschreiten. In der Ablehnung der einstweiligen Anordnung liege keine unzulässige Rechtsverweigerung. Zwar sei der Antragstellerin einzuräumen, dass der Misserfolg im zivilrechtlichen Zwangsräumungsverfahren die Durchsetzung ihres Räumungsanspruchs und die Nutzung ihres Eigentums erheblich beeinträchtige, so das Gericht. Doch würde es eine Verkennung der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Rechtsschutzgarantie bedeuten, ihr einen verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf behördliches Einschreiten für Fälle zu entnehmen, in denen die Zivilgerichte die Durchsetzung der bei ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht effektiv sichere. Dem stehe entgegen, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch voraussetze, ihn aber nicht schaffe.

Entscheidung

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hatte die kosten des Verfahrens zu tragen, da sie voraussichtlich mit ihrem Eilantrag unterlegen wäre.