Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hennen Gericht BVerfG Datum 06.07.1999 Aktenzeichen 2 BvF 3/90; BVerfGE 101, 1; BayVBl 2000, 242; NJW 1999, 3253; DVBl 1999, 1266 Sachverhalt Das Land Nordrhein-Westfalen stellte im Wege der abstrakten Normenkontrolle den Antrag festzustellen, dass die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2 2622) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist. Beurteilung Die angegriffene Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung sei nicht nur wegen der Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG nichtig. Sie verstoße auch gegen §§ 1, 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. § 2 Nr. 1 TierSchG schreibe die verhaltensgerechte Unterbringung vor. Aus Sicht des Senats zeige bereits ein Vergleich der durchschnittlichen Körpermaße einer ausgewachsenen Legehenne mit der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hennenhaltungsverordnung vorgesehenen Mindestgrundfläche des Käfigbodens von 450 qcm je Henne, dass die Anforderungen des Gesetzgebers durch diese Art der Tierhaltung missachtet würden (Caspar, in NuR 02, 22). Die angegriffene Verordnung erlaube, Hennen auf eine Gesamtlebensfläche zu beschränken, die um ein Viertel kleiner sei als ein DIN-A4-Blatt. Diese Fläche werde vom Körper der Henne schon bei ruhigem Stehen abgedeckt. In welcher Weise eine derartige Minimalfläche für die einzelne Henne „uneingeschränkt benutzbar“ sein solle, sei unerfindlich, so die Richter. Allerdings blieben die vorhandenen Käfiganlagen in ihrem Bestand geschützt, soweit sie auf unanfechtbaren Genehmigungen beruhen. Neue Anlagen müssten sich daher, solange keine neue Verordnung existiert, unmittelbar an §§ 1, 2 TierSchG messen lassen. Entscheidung Urteil Zurück zur Übersicht