Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Schafe

BVerfG

15.01.2002

1 BvR 1783/99; NJW 2002, 663; DÖV 2002, 383; BayVBl 2002, 300

Sachverhalt

Ein moslemischer Metzger erhob Verfassungsbeschwerde, weil er sich durch den Erlaubnisvorbehalt des § 4 a Abs. 2 TierSchG in seinem Grundrecht aus Art. 2 GG in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt sah.

Beurteilung

Die Prüfung der Berufsfreiheit des Art. 12 GG bleibt versagt, da der Schlachter türkischer Staatsangehöriger war. Der Schutz der Berufsfreiheit wurde durch die Religionsfreiheit verstärkt, ohne dass das Schächten selbst als Akt der Religionsausübung angesehen wurde. § 4 a Abs. 1, 2 TierSchG war zur Erreichung eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes geeignet. Dem Betroffenen war zuzumuten, warmblütige Tiere nur auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung zu schlachten. Ohne eine derartige Ausnahme würden die Grundrechte derjenigen, die das betäubungslose Schlachten vornehmen wollen, unzumutbar beschränkt. Durch Nebenbestimmungen und Überwachungen durch die Behörden und die Sachkunde der Metzger wurde sichergestellt, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war begründet.