Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Fischerei Tier aquatische Wesen, insb. Fische Gericht VGH München Datum 07.10.2004 Aktenzeichen 22 B 03.3228; NVwZ-RR 2005, 319; NuR 2005, 185 Sachverhalt Der Kläger, Betreiber einer Stau- und Triebwerksanlage, wurde nach Umbau verpflichtet, die Durchgängigkeit des Baches für aquatische Wesen durch ein Umgehungsgerinne mit Restwasserabfluss von 70 l/s wiederherzustellen. Beurteilung § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2a WHG. Insbesondere für Fische erfüllte die “Durchwanderbarkeit” eines Gewässers Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Population beitrugen. Die Sperrwirkung der Anlage führte insofern zu schwerwiegenden ökologischen Beeinträchtigungen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht