Urteil: Details

Strafrecht

Pelztiere

Nerze

BVerwG

09.12.2004

3 C 7/04; DVBl 2005, 648; NVwZ-RR 2005, 399; DÖV 2005, 704

Sachverhalt

Die Betreiber einer Nerzzuchtfarm wurden nach Änderung des TierSchG aufgefordert, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen, gewerbsmäßig Wirbeltiere -ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere - zu züchten oder zu halten.

Beurteilung

§ 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG. Der Begriff „landwirtschaftlich“ des § 11 TierSchG war nicht bedeutungsgleich mit jenem der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Der Ausnahmecharakter des Tatbestandsmerkmals sprach für eine enge Auslegung. Die Erlaubnispflicht sollte aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei der Zucht und Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten gegeben sind. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, die Anforderungen an das Halten und Züchten von Tieren zu verschärfen. Dem würde es zuwiderlaufen, die Anforderungen bezüglich der Haltung von Pelztieren, die vor der Gesetzesänderung nicht als landwirtschaftliche Nutztiere angesehen wurden, zu mindern.

Entscheidung

Die Revision war nicht begründet.