Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Schweine Tier Ferkel Gericht EuGH Datum 13.01.2005 Aktenzeichen C 145/02; DVBl 2005, 368 Sachverhalt Eine Gesellschaft vertrieb in Deutschland ein für Ferkel bestimmtes Ergänzungsfuttermittel, das nach Etikettierung und Gebrauchsanweisung zur Verfütterung an Tiere erst nach Vermischung mit Einzelfuttermitteln im Verhältnis 1:7 bestimmt war. Das Produkt, das in den Niederlanden hergestellt wurde, genügte den im dortigen Recht für Ergänzungsfuttermittel festgelegten Anforderungen, entsprach jedoch nicht den deutschen Bestimmungen, was nach einer Betriebskontrolle zu einem Verkehrs- und Verfütterungsverbot führte. Das VG wies die Klage auf Feststellung des Vermarktungsrechtes ab, das OVG gab ihr statt. Auf die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen hat das BVerwG das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Beurteilung Die Art. 12 und 19 der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung waren dahin gehend auszulegen, dass sie einer Maßnahme entgegenstanden, mit der ein Mitgliedsstaat in seinem Gebiet die Vermarktung eines in einem anderen Mitgliedsstaat nach Art.12 Abs.1 dieser Richtlinie rechtmäßig hergestellten Ergänzungsfuttermittels aufgrund seines Vitamin D-Gehaltes untersagte. Entscheidung Das Vermarktungsverbot war rechtswidrig. Zurück zur Übersicht