Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Legehennen

VGH München

28.09.2005

25 CS 05.1075; NuR 2006, 455

Sachverhalt

Der Antragstellerin, die eine Legehennenhaltungsanlage mit 1920 Käfigen zur Käfighaltung betrieb, wurde eine Reduzierung des Besatzes pro Käfig von vorher 9 auf künftig 8 Hennen der nächsten Neueinstallung – spätestens aber zum 31.01.2005 – aufgegeben und für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld von 5 Euro je zu viel gehaltener Henne angedroht. Neben dem Vorgehen gegen diese Anordnung bezweifelte die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit der Übergangsvorschrift, die eine Mindesttroglänge von 12 cm je Tier ab einem bestimmten Stichtag vorschrieb.

Beurteilung

Der Tierhalter hatte ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. In Bezug auf Legehennen wurden die näheren Bestimmungen durch §§ 12 ff. Tierschutznutztierhaltungsverordnung getroffen. Das bestehende Ermessen wurde so ausgeübt, dass trotz der bestehenden Rechtsverstöße eine Schlachtung der überzähligen Hennen vermieden werden konnte.

Entscheidung

Der Senat teilte die Interessenabwägung des VG und seine Prognose, dass die Hauptsacheklage der Antragstellerin gegen den Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben würde.