Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Jungbullen, Rinder

VGH München

29.01.2007

25 CS 06.2206

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Landwirtin. Sie hält Rinder und auch Jungbullen. Mit Bescheid sprach die Antragsgegnerin ein Haltungsverbot aus, im Wesentlichen deswegen, weil die Antragstellerin wiederholt die Klauenpflege vernachlässigte und einem verletzten Jungbullen nicht rechtzeitig tierärztlich versorgen ließ.

Beurteilung

Obwohl die Antragstellerin erst seit Eintritt ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in den Ruhestand Inhaberin ist, muss sie sich die Verstöße der Jahre zuvor zurechnen lassen. Denn für die Halter- oder Betreuereigenschaft nach § 2 TierSchG kommt es nicht auf das Eigentum an den Tieren an, maßgeblich ist vielmehr ein tatsächliches Obhutsverhältnis. Obhut hatte die Antragstellerin bereits durch ihre langjährige Mitarbeit. Die seit Jahren regelmäßig auftretenden Verstöße rechtfertigen das Haltungsverbot.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.