Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie sonstige Tier Nerz Gericht OVG Lüneburg Datum 21.03.2007 Aktenzeichen 11 ME 237/06 (VG Osnabrück) Sachverhalt Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Nerzfarm. Der Amtstierarzt des Antraggegners stellte bei einer Überprüfung fest, dass eine Abdeckung der Nestkasten durch Stroh in einigen Abschnitten kaum, in anderen Abschnitten gar nicht erfolgte. Daher ordnete der Antragsgegner Maßnahmen zur Verbesserung an. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin. Beurteilung Es war nachgewiesen, dass nicht genügend Stroh vorhanden war. Eine unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh verstößt aber gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Das Handeln des Antragsgegners war nicht zu beanstanden. Entscheidung Das Vorgehen der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht