Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Nerz

OVG Lüneburg

21.03.2007

11 ME 237/06 (VG Osnabrück)

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Nerzfarm. Der Amtstierarzt des Antraggegners stellte bei einer Überprüfung fest, dass eine Abdeckung der Nestkasten durch Stroh in einigen Abschnitten kaum, in anderen Abschnitten gar nicht erfolgte. Daher ordnete der Antragsgegner Maßnahmen zur Verbesserung an. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin.

Beurteilung

Es war nachgewiesen, dass nicht genügend Stroh vorhanden war. Eine unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh verstößt aber gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Das Handeln des Antragsgegners war nicht zu beanstanden.

Entscheidung

Das Vorgehen der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.