Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Bullterrier Gericht OVG Magdeburg Datum 18.03.1998 Aktenzeichen 2 S 317 / 96; NVwZ 1999, 321 Sachverhalt Der Kläger, Halter eines Bullterriers, erhielt einen Bescheid über Zahlung der erhöhten Hundesteuer. Rechtsgrundlage der Behörde war die zuvor erlassene Hundesteuersatzung. Dagegen wandte er sich zunächst erfolglos mit dem Widerspruchsverfahren. Das VG gab der Klage statt. Beurteilung Die Regelung sollte auch diejenigen Hundehalter – wie den Kläger – erfassen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung einen Hund halten. Damit knüpfte die Satzung an ein in der Vergangenheit begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Geschehen an, sog. „unechte Rückwirkung“. Da keine Voraussetzungen für zurücktretenden Vertrauensschutz vorlagen, verstieß die Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip. Es konnten auch von anderen großen Hunden (etwa der Deutschen Dogge, dem Rottweiler oder dem Schäferhund) abstrakte Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen. Für diese Hunde gelte die erhöhte Kampfhundesteuersatzung aber nicht. Die Gemeinden hatten aber die „Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ zu beachten. Eine Ungleichbehandlung war mangels eines sachlichen Grundes nicht gerechtfertigt. Außerdem lag es an dem Hundehalter, ob ein Hund, der als friedlicher Hund gelte, zu einer Gefahr für Mensch und Tier werde. Somit war die Satzung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Entscheidung Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht