Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Fische Gericht OVG Weimar Datum 07.06.2004 Aktenzeichen 4 KO 1093/03; DVBl 2005, 259 Sachverhalt Ein Fischzuchtbetrieb leitete das Quellwasser zunächst durch eine Betonrohrleitung, dann durch Rinnenanlagen in die Forellenzuchtbecken. Von dort aus floss es ohne technische Anlagen als oberirdisches Gewässer weiter in das ursprüngliche Bachbett. Die Berufung richtete sich gegen die Aufhebung der Abgabenbescheide. Beurteilung Entstand Abwasser im Gewässer selbst, wie bei der Fischzucht in Teichen, die von dem Gewässer durchflossen werden, wurde Abwasser weder produziert noch eingeleitet. Entscheidung Die Berufung wurde zurückgewiesen Zurück zur Übersicht