Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Fische

OVG Weimar

07.06.2004

4 KO 1093/03; DVBl 2005, 259

Sachverhalt

Ein Fischzuchtbetrieb leitete das Quellwasser zunächst durch eine Betonrohrleitung, dann durch Rinnenanlagen in die Forellenzuchtbecken. Von dort aus floss es ohne technische Anlagen als oberirdisches Gewässer weiter in das ursprüngliche Bachbett. Die Berufung richtete sich gegen die Aufhebung der Abgabenbescheide.

Beurteilung

Entstand Abwasser im Gewässer selbst, wie bei der Fischzucht in Teichen, die von dem Gewässer durchflossen werden, wurde Abwasser weder produziert noch eingeleitet.

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen