Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kampfhund

OVG Münster

16.12.2004

14 A 1820/03; NVwZ 2005, 607

Sachverhalt

Der Kläger hielt seit 1997 einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, den er nach dem 30.06.2000 bei der Beklagten anmeldete. Er wandte sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für das Halten eines „gefährlichen Hundes“.

Beurteilung

Die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit „gefährliche Hunde“ danach differenziert, ob diese vor oder nach einem – vor dem Inkrafttreten der Regelung liegenden – Stichtag angemeldet wurden, entbehrte einer sachlichen Rechtfertigung und verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Entscheidung

Der gegen die erhöhte Besteuerung gerichteten Klage gab das OVG auf die Berufung des Klägers statt.