Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Kampfhund Gericht OVG Münster Datum 16.12.2004 Aktenzeichen 14 A 1820/03; NVwZ 2005, 607 Sachverhalt Der Kläger hielt seit 1997 einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, den er nach dem 30.06.2000 bei der Beklagten anmeldete. Er wandte sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für das Halten eines „gefährlichen Hundes“. Beurteilung Die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit „gefährliche Hunde“ danach differenziert, ob diese vor oder nach einem – vor dem Inkrafttreten der Regelung liegenden – Stichtag angemeldet wurden, entbehrte einer sachlichen Rechtfertigung und verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidung Der gegen die erhöhte Besteuerung gerichteten Klage gab das OVG auf die Berufung des Klägers statt. Zurück zur Übersicht