Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Diensthund

VGH Kassel

05.07.2006

5 ZU 1006/06; NVwZ-RR 2006, 821

Sachverhalt

Das VG hatte die Heranziehung des Klägers, der Polizeibeamter ist, zu Hundesteuern für seinen außerhalb der Dienstzeit zu Hause gehaltenen Diensthund aufgehoben. Gegen diese Aufhebung wendet sich die Beklagte, da es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandssteuer handelt, bei der nicht auf den Zweck des Aufwandes abgestellt werden darf.

Beurteilung

Wird von einem Angehörigen der Bundespolizei ein Diensthund außerhalb der Dienstzeit zu Hause gehalten, kann ihn eine kommunale Satzung der Hundesteuerpflicht unterwerfen. Denn das Wesen der Aufwandssteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der beabsichtigten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen, abzustellen.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten war begründet.