Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Rinder

OVG Koblenz

02.10.1997

6 B 11585/97; AgrarR 1998, 11

Sachverhalt

Der Antragsteller wandte sich gegen die vom Antragsgegner erlassene Tötungsanordnung. Er bezweifelte, dass für die 2. BSE-Schutzverordnung das TierSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage war. Die von der Anordnung betroffene Galloway-Kuh des Antragstellers war 1990 aus Großbritannien eingeführt worden. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches, was jedoch erstinstanzlich nicht zu einem Erfolg führte.

Beurteilung

Ob die Tötung von ansteckungsgefährdeten Tieren angeordnet werden durfte, konnte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Tötung von Importrindern ohne eine solche Gefährdung war jedenfalls ein Mittel, das auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum weder als geeignet noch als erforderlich angesehen werden konnte, um die Tierseuche BSE in der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte Erfolg.