Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Rinder Gericht OVG Koblenz Datum 02.10.1997 Aktenzeichen 6 B 11585/97; AgrarR 1998, 11 Sachverhalt Der Antragsteller wandte sich gegen die vom Antragsgegner erlassene Tötungsanordnung. Er bezweifelte, dass für die 2. BSE-Schutzverordnung das TierSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage war. Die von der Anordnung betroffene Galloway-Kuh des Antragstellers war 1990 aus Großbritannien eingeführt worden. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches, was jedoch erstinstanzlich nicht zu einem Erfolg führte. Beurteilung Ob die Tötung von ansteckungsgefährdeten Tieren angeordnet werden durfte, konnte im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Tötung von Importrindern ohne eine solche Gefährdung war jedenfalls ein Mittel, das auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum weder als geeignet noch als erforderlich angesehen werden konnte, um die Tierseuche BSE in der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Entscheidung Die Beschwerde hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht