Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Schweine Gericht OLG Oldenburg Datum 07.11.1997 Aktenzeichen 6 U 92/96; NVwZ 2000, 475 Sachverhalt In einem benachbarten Schweinezuchtbetrieb wurde bei einem verendeten Tier das Schweinepestvirus festgestellt. Daraufhin wurden alle Tiere des betroffenen Betriebes sowie die Schweine des Klägers getötet, da sich der Hof innerhalb des erklärten Sperrbezirkes befand. Bei der Untersuchung der bei der Tötung genommenen Proben wurde bei keinem der auf dem benachbarten Hof getöteten Tiere das Virus festgestellt, und eine endgültige Nachuntersuchung ergab ebenfalls keinen Virusbefund. Der Kläger verlangte über die nach dem TierSG gezahlte Entschädigung hinaus Ersatz für entgangene Mehrwertsteuer, entgangenen Verkaufsgewinn sowie gestiegene Wiederbeschaffungskosten. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung war erfolgreich. In der Revision hat der BGH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Beurteilung Mit den nach § 7 Abs. 3 Schweinepestverordnung zwingend zu entnehmenden Blutproben sollte nicht ein früherer Virusnachweis überprüft werden. Denn da die Proben (spätestens) bei der Tötung genommen werden mussten, wäre zu diesem Zeitpunkt die Überprüfung des Virusnachweises für die Tötungsanordnung sinnlos. Die nicht frühzeitige Überprüfung des Schweinepestbefundes machte die Tötungsanordnung also nicht rechtswidrig. Das Ermessen der Behörde erstreckte sich nicht auf die Frage, ob die Schweinepest ausgebrochen sei, sondern nur auf die Maßnahmen, die zu ergreifen seien. Entscheidung Das OLG hat die Berufung zurückverwiesen. Zurück zur Übersicht