Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schweine

OLG Rostock

30.09.1998

1 W 64/97; NVwZ 2000, 474

Sachverhalt

Die Antragsteller betrieben einen Sauenbetrieb zur Ferkelerzeugung. Durch die Liefersperre infolge des Ausbruchs der Schweinepest erlitten sie Gewinneinbußen. Keines ihrer Tiere war erkrankt. Sie verlangten Schadensersatz vom beklagten Land. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

Beurteilung

Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 66 TierSG setzte die Tötung der Tiere voraus, war somit nicht einschlägig. Die Norm schloss eine Haftung nach den allgemeinen Landesgesetzen aus. Zudem wäre eine Entschädigung nur für Nichtstörer oder unbeteiligte Dritte zu erlangen, wohingegen die Antragsteller Zustandsstörer waren.

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller war unbegründet.