Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Tiere

OVG Koblenz

30.05.2000

6 A 10127/00; NuR 2000, 586

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Zusicherung, dass der Genehmigung zur Errichtung eines Tierfriedhofs auf einem bestimmten Grundstück, hilfsweise unter Einhaltung von Abstandsflächen, keine Hindernisse entgegenstanden. Die Klage wurde ab- gewiesen.

Beurteilung

§ 5 Abs. 2 S. 1 TierKBG. Die Einschränkung, Tierkörper dürften auf dem eigenen Gelände nicht in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden, sollte verhindern, dass aufgrund der Nichtkennzeichnung des Vergrabungsortes etwa bei Arbeiten im Straßenraum der Tierkadaver versehentlich freigelegt würde. Dies wäre aufgrund der Seuchengefahr zu verhindern. Diese Gefahr bestünde bei einem Tierfriedhof mit Markierung der Grabstellen nicht.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.