Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Rind Gericht BVerwG Datum 15.02.2001 Aktenzeichen 3 C 9/00; NJW 2001, 1592; NVwZ 2001, 799; DÖV 2001, 608 ; DVBL 2001, 836 Sachverhalt Ein Rinderzüchter hatte 1988 ein Rind aus Großbritannien importiert und dieses mehrfach zur Zucht eingesetzt. 1997 wurde die Tötung der Kuh angeordnet. Der Kläger widersprach mit der Begründung, das Tier stammte aus einem nachweislich BSE-freien Betrieb und wurde nie mit Tiermehl gefüttert. Im Widerspruchsbescheid wurde die Tötungsanordnung auf die Abstammung des Tieres aus Großbritannien gestützt. Die Anfechtungsklage war erfolgreich, die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg. Beurteilung § 2 der Zweiten BSE- Schutzverordnung, wonach die Kuh wegen ihrer Abstammung aus Großbritannien zu töten sei, ist nicht von der Ermächtigungsnorm des § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 24 TierSG gedeckt. Die Ermächtigung zur Tötung der „an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere“ deckt nicht die Tötung aufgrund der Herkunft aus Großbritannien, Italien und der Schweiz ab. Entscheidung Die Revision des beklagten Landes war ebenfalls ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht