Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Tiere Gericht BayVerfGH Datum 02.03.2001 Aktenzeichen Vf. 1-VII-99; BayVBl 2001, 339 Sachverhalt Seit dem 1.8.1998 wurden die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht mehr von der Regierung durch Rechtsverordnung jeweils für ihren Bereich bestimmt. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden konnten nun selbst für ihr eigenes Gebiet bestimmen, bei welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt sie ihrer Beseitigungspflicht nachkamen. Der klagende Landkreis, der eine Tierkörperbeseitigungsanlage in der Form des kommunalen Regiebetriebs betrieb, begehrte Feststellung, dass diese Regelung gegen die Bayerische Verfassung verstoße. Beurteilung Da der Landkreis mit der Tierkörperbeseitigung eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hatte, befand er sich als Teil der öffentlichen Gewalt nicht in einer Situation, die typischerweise von Grundrechten geschützt wurde. Er konnte deshalb im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben grundrechtlichen Schutz gegen hoheitliche Angriffe nicht beanspruchen. Entscheidung Die Klage des Landkreises war nicht zulässig. Zurück zur Übersicht