Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Tiere

BayVerfGH

02.03.2001

Vf. 1-VII-99; BayVBl 2001, 339

Sachverhalt

Seit dem 1.8.1998 wurden die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht mehr von der Regierung durch Rechtsverordnung jeweils für ihren Bereich bestimmt. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden konnten nun selbst für ihr eigenes Gebiet bestimmen, bei welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt sie ihrer Beseitigungspflicht nachkamen. Der klagende Landkreis, der eine Tierkörperbeseitigungsanlage in der Form des kommunalen Regiebetriebs betrieb, begehrte Feststellung, dass diese Regelung gegen die Bayerische Verfassung verstoße.

Beurteilung

Da der Landkreis mit der Tierkörperbeseitigung eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hatte, befand er sich als Teil der öffentlichen Gewalt nicht in einer Situation, die typischerweise von Grundrechten geschützt wurde. Er konnte deshalb im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben grundrechtlichen Schutz gegen hoheitliche Angriffe nicht beanspruchen.

Entscheidung

Die Klage des Landkreises war nicht zulässig.