Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Paarhufer

VG Schleswig

09.04.2001

1 B 23/01; NVwZ-RR 2001, 666

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass das Verbot der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche vorläufig nicht beachtet werden muss, sowie die Gestattung der Herausgabe des Impfstoffes durch die Firma B.

Beurteilung

Das Impfverbot des § 2 der Maul- und Klauenseucheverordnung war mangels Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vorschrift als geltendes Recht zu beachten. Selbst im Falle der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift hätte das gemeinschaftliche Impfverbot gem. Art.4 und 13 der Richtlinie 9090/423/EWG unmittelbar gegolten.

Entscheidung

Das VG hat die Anträge abgelehnt.