Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Wildschweine

OVG Lüneburg

17.05.2002

8 ME 66/02; NVwZ-RR 2002, 645

Sachverhalt

Der Antragsgegner betrieb ein Wildschweingehege ohne die erforderliche Genehmigung. Bei diesem war nicht gewährleistet, dass die Tiere den Anforderungen der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht sind. Das VG hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Auflösungsbescheid abgelehnt.

Beurteilung

Die Anforderungen der Tierseuchenhygiene hätten schon erfüllt werden müssen, obwohl noch keine Tierseuche aufgetreten war. Zudem konnte das vorbeugende Nutzungsverbot, das mit der naturschutzrechtlichen Genehmigung verbunden war, nur durch die Auflösung des zumindest formell illegalen Geheges effektiv gesichert werden. Der Betrieb war jedoch auch nicht genehmigungsfähig, so dass die Auflösungsverfügung offensichtlich rechtmäßig war.

Entscheidung

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss blieb erfolglos.