Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Schweine Gericht OVG Münster Datum 27.05.2002 Aktenzeichen 13 A 671/01; NVwZ-RR 2003, 273 Sachverhalt Der Kläger hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gegenüber der für die Tierseuchenkasse zuständigen Stelle zu verpflichten, keine Schweine zuzukaufen oder nur solche aus Nordrhein-Westfalen. Hierfür wurde ihm der hierfür vorgesehene Rabatt von 20 % nicht eingeräumt. Der Kläger hatte zwei Zuchteber in Niedersachsen erworben. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG stellte das Verfahren im Wege einer teilweisen Klagerücknahme (80%) ein und hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit sie über 80% hinausgingen. Beurteilung Die Bonusregelung verstieß sowohl gegen Art. 3 GG als auch gegen Art. 30 EGV. Die (Teil-)Nichtigkeit der beitragsrechtlichen Grundlagen führte auch zur Rechtswidrigkeit des allein noch streitigen Teils der Heranziehung des Klägers. Entweder war er in die Begünstigung einzubeziehen oder er konnte auf eine ihn begünstigende Neuregelung hoffen. Sollte der Verordnungsgeber eine gleichheitssatzgerechte Regelung finden, die eine Heranziehung in der bisherigen Höhe ermöglichte, hätte insofern ein neuer Bescheid zu ergehen. Entscheidung Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht