Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Rinder

OVG Münster

01.06.2004

9 A 1779/04; DVBl 2004, 1188

Sachverhalt

Der Betreiber eines Schlachthofes wandte sich gegen die Verpflichtung zu BSE-Untersuchungen und die Auferlegung der insoweit anfallenden Gebühren.

Beurteilung

BSE-Untersuchungen dienten ihrer Zweckrichtung nach vornehmlich dem Verbraucherschutz. Die BSE-Verordnung stützte sich also auf die einschlägigen Ermächtigungen. Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen bestanden keine Bedenken. Die Gebührenerhebung stellte keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen dar.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.