Urteil: Details

Öffentliches Recht

in der Lehre

Versuchstiere

VGH Kassel

12.12.1991

6 UE 522/91; NJW 1992, 2373 (VG Frankfurt)

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte, dass die beklagte Universität ihr die Möglichkeit einräumte, im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin an einem Physiologiepraktikum teilzunehmen, ohne dass die Klägerin an Tierversuchen bzw. Versuchen mit Organpräparaten von für diesen Zweck zuvor getöteten Tieren beteiligt sein musste. Ihr sei stattdessen die Teilnahme an anderen geeigneten Übungen oder Versuchen anzubieten. Die Feststellungsklage hatte Erfolg.

Beurteilung

Die Klägerin hatte eine Gewissensentscheidung gegen Versuche an lebenden Tieren und an zum Zweck der Durchführung des Praktikums getöteten Tieren getroffen. Diese war an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientiert. Mit ihrer Lebensführung hat sie klargemacht, dass sie diese Entscheidung als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erklärt, so dass sie gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die grundsätzlich dem Hochschullehrer zustehende Entscheidung über die anzuwendenden Lehrmethoden war nicht frei von gerichtlicher Kontrolle. Er müsste vielmehr die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten haben. Dem verfolgten Begehren entsprach es bereits, wenn Versuche an Präparaten von Tieren, die zu anderen Zwecken als zum Zweck der Durchführung des Praktikums getötet wurden, vorgenommen wurden. Hierzu lag ein Angebot des biologischen Instituts vor, das tote Versuchstiere zur Verfügung stellen konnte.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.