Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie in der Lehre Tier Versuchstiere Gericht BVerwG Datum 18.06.1997 Aktenzeichen 6 C 5.96 BVerwGE 105, 73; NVwZ 1998, 853 Sachverhalt Im Streit war die Frage ob eine Studentin die erforderlichen Leistungsnachweise für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie, auch ohne Teilnahme an Tierversuchen erbringen dürfe. Beurteilung Das Gericht musste sich mit der praktischen Konkordanz von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und dem Grundrecht der Lehrfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auseinandersetzen. Es stellte fest, dass Art. 4 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe entfalte, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch gegen den Staat erwachse, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu rechtfertigen. Sehr deutlich urteilten die Richter, dass die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen sei. Hätte sie für jeden einzelnen Versuch dargelegt, dass es andere Lehrmethoden gebe, die gleichwertig und tierschonender seien, so hätte sich die Hochschule konkret damit auseinandersetzen müssen. Hier scheiterte die Klage aber daran, dass die Klägerin zu pauschal vorgetragen hatte, es gebe andere, tierschonendere Methoden. Kommentar: Das Urteil hätte nach der Novellierung von Art. 20 a GG anders ausgesehen. Es wäre Art. 20 a GG mit in die Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses einbezogen worden. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht