Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Tiere

VGH München

21.09.1990

21 CS 90.02051, NJW 1991, 1561

Sachverhalt

Gegen den antragstellenden Tierarzt liefen strafrechtliche Ermittlungen, u. a., weil er Arzneimittel direkt an Tierhalter zu deren freien Verfügung abgegeben habe und durch betrügerische Angaben von der Krankenversicherung Krankengeld erhalten habe. Das Verfahren hinsichtlich der arzneimittelrechtlichen Verstöße wurde mit Zustimmung des Antragstellers nach § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Approbation des Antragstellers wurde mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches blieb vor dem VG erfolglos.

Beurteilung

Die Erfolgsaussichten des Widerspruches waren offensichtlich ungünstig. Die für den Widerruf erforderliche Unzuverlässigkeit war aufgrund der arzneimittelrechtlichen Verstöße gegeben. Denn diese erfolgten über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen aus Gewinnsucht unter Inkaufnahme erheblicher Gefahren für Menschen und Tiere. Ob die betrügerischen Angaben aufgrund eines unfallbedingten Hirnschadens im Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgten, war deshalb nicht relevant.

Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte auch beim VGH keinen Erfolg.