Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Tiere Gericht VGH München Datum 21.09.1990 Aktenzeichen 21 CS 90.02051, NJW 1991, 1561 Sachverhalt Gegen den antragstellenden Tierarzt liefen strafrechtliche Ermittlungen, u. a., weil er Arzneimittel direkt an Tierhalter zu deren freien Verfügung abgegeben habe und durch betrügerische Angaben von der Krankenversicherung Krankengeld erhalten habe. Das Verfahren hinsichtlich der arzneimittelrechtlichen Verstöße wurde mit Zustimmung des Antragstellers nach § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Approbation des Antragstellers wurde mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches blieb vor dem VG erfolglos. Beurteilung Die Erfolgsaussichten des Widerspruches waren offensichtlich ungünstig. Die für den Widerruf erforderliche Unzuverlässigkeit war aufgrund der arzneimittelrechtlichen Verstöße gegeben. Denn diese erfolgten über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen aus Gewinnsucht unter Inkaufnahme erheblicher Gefahren für Menschen und Tiere. Ob die betrügerischen Angaben aufgrund eines unfallbedingten Hirnschadens im Zustand der Schuldunfähigkeit erfolgten, war deshalb nicht relevant. Entscheidung Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte auch beim VGH keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht