Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Dackel

OVG Lüneburg

30.09.1992

6 L 129/90; ZMR 1993, 392

Sachverhalt

Die Klägerin wandte sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das ungenehmigte Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück untersagt und die Entfernung aller bisherigen dortigen Zuchtdackel aufgegeben wurde. Das VG wies die Klage ab.

Beurteilung

Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren konnte in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtlich untersagt werden.

Entscheidung

Die Berufung blieb ohne Erfolg.