Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Dackel Gericht OVG Lüneburg Datum 30.09.1992 Aktenzeichen 6 L 129/90; ZMR 1993, 392 Sachverhalt Die Klägerin wandte sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das ungenehmigte Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück untersagt und die Entfernung aller bisherigen dortigen Zuchtdackel aufgegeben wurde. Das VG wies die Klage ab. Beurteilung Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren konnte in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtlich untersagt werden. Entscheidung Die Berufung blieb ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht