Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Zaunkönig

VGH Kassel

22.09.1993

3 UE 1064/91; NuR 2000, 284

Sachverhalt

Der Kläger wurde verpflichtet, eine Hütte im Außenbereich zu beseitigen. Dieses wurde im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt. Der Kläger wandte sich gegen den Kostenbescheid mit der Begründung, die Vornahme sei rechtswidrig gewesen, da hierdurch Nist- und Brutstätte des Zaunkönigs vernichtet wurde.

Beurteilung

Die ordnungswidrige Entnahme einer Brutstätte lag nicht vor, da der Schutzzweck der Norm nicht die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung einer bestimmungsgemäßen Nutzung von Bauwerken und Räumlichkeiten umfasste.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.