Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Hunde, Katzen

VGH Mannheim

16.12.1994

8 S 3216/94; NuR 1996, 89

Sachverhalt

Der Antragsteller betrieb auf seinem Wohngrundstück eine nicht gewerbliche Vermittlung von Tierplätzen, insbesondere jedoch die von ihm selbst bei schwer vermittelbaren Tieren durchgeführte Aufnahme.

Beurteilung

Das Halten von 8 bzw. 9 Hunden und 3 bzw. 5 Katzen wies die erforderliche Unterordnung unter die Wohnzwecke nicht mehr auf. Diese satzungsmäßige Vereinstätigkeit musste als selbständige, neben das Wohnen tretende Grundstücksnutzung qualifiziert werden. Das Tierasyl stellte keine Anlage für soziale Zwecke dar.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.