Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schwarzstorch

OVG Lüneburg

06.01.1995

1 L 2709/93; NuR 1995, 369

Sachverhalt

Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung für Erdarbeiten, Wege, Bepflanzung und Einfriedung im Zuge der Errichtung eines Campingplatzes im Bereich eines Bebauungsplanes, die ihm versagt wurde. Das benachbarte Feuchtgebiet stünde im Verdacht, Hauptnahrungsraum für Schwarzstörche zu sein. In den Vorjahren wurde erfolgreiche Brut der Tiere festgestellt bzw. vermutet. Die Freizeitaktivitäten von Campern könnten sich auf das Feuchtgebiet erstrecken, so dass ein Aussterben der Schwarzstorchpopulation zu befürchten sei.

Beurteilung

Der geregelte Sachverhalt des Bebauungsplanes war durch das Auftreten der Tiere nicht endgültig fortgefallen. Die nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes nachgewiesene Bruttätigkeit der Schwarzstörche stellte nur eine Veränderung der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigenden Belange dar. Erwies sich der in den Bestimmungen des Bebauungsplanes vorgenommene Interessenausgleich nicht mehr als angemessen, waren die betroffenen Belange in das vom Gesetz vorgesehene Verfahren der Planänderung bzw. der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes einzubringen. Einem plangerechten Vorhaben konnte der Beklagte nicht die Genehmigung versagen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.