Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

OVG Lüneburg

11.04.1997

1 L 7648/95; AgrarR 1999, 187; NuR 1998, 493

Sachverhalt

Die Kläger wandten sich dagegen, dass der Beklagte dem Beigeladenen genehmigt hat, vorhandene Ställe als Schweineställe zu nutzen. Die Kläger nutzten auf ihrem Grundstück eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle als Wohnhaus und hielten eigene und Pensionspferde. Der Beigeladene hatte von dem Beklagten Baugenehmigungen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Bullenmaststalles und zweier weiterer Gebäude zur Schweinemast erhalten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg.

Beurteilung

Die Eigenart der näheren Umgebung des Standortes entsprach einem Dorfgebiet. Dass in der Umgebung neben den zwei prägenden landwirtschaftlichen Betrieben überwiegend Wohnbebauung vorhanden war, stand der Beurteilung als Dorfgebiet nicht im Wege. Aus § 15 BauNVO sowie aus § 22 BImSchG ergab sich die Forderung, die Schweineställe so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert wurden. Die VDI-Richtlinie 3471 (Tierhaltung-Schweine) war zwar nicht als solche rechtlich verbindlich. Sie war jedoch eine brauchbare und im Allgemeinen unverzichtbare Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung. Die zunächst nur probeweise anzuwendende Geruchsimmissionsrichtlinie bot demgegenüber keine neuen Erkenntnisse und konnte im laufenden Verfahren außer Acht gelassen werden.

Entscheidung

Die Klage blieb auch vor dem OVG erfolglos.