Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Tauben Gericht OVG Lüneburg Datum 14.11.1997 Aktenzeichen 6 L 1309/96; AgrarR 1999, 103 Sachverhalt Der Kläger hielt seit 30 Jahren bis zu 80 Tauben. Er wandte sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Taubenschlages. Dieser hielt westlich des klägerischen Grundstücks seit etwa 20 Jahren Tauben in zwei Gebäuden. Die Tiere sollten südlich davon in einem Haus vereinigt werden. Die hierfür erteilte Baugenehmigung beschränkte die Zahl der Tiere auf 80. Die Nachbarklage blieb vor dem VG ohne Erfolg. Beurteilung Die angegriffene Baumaßnahme legte dem Kläger keine Nachteile auf, die nicht schon durch die früher vorhandenen Baulichkeiten und Nutzungen entstanden waren. Der Kläger hatte sich 20 Jahre lang nicht gegen die nunmehr genehmigte ähnliche Taubenhaltung des Nachbarn gewandt. Seine Abwehrrechte gegen die dem Nachbarn erteile Baugenehmigung zur Errichtung des neuen Taubenschlags wurden dadurch verwirkt. Entscheidung Die Klage blieb auch im zweiten Rechtszug erfolglos. Zurück zur Übersicht