Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Tiere Gericht VGH Mannheim Datum 07.01.1998 Aktenzeichen 8 S 1337/97; NuR 1998, 438 Sachverhalt Der Eigentümer eines im Sondergebiet gelegenen Grundstücks, auf welchem insbesondere die Tierzucht zulässig war, wandte sich gegen textliche Festsetzungen im Bebauungsplan, wonach auch im Innenbereich Tierzucht in erhöhtem Maße möglich war, sofern mit entsprechenden Vorkehrungen die Geruchsimmissionen auf das prinzipiell zulässige Maß beschränkt würden. Er sah in der Regelung einen Verstoß gegen den sich aus der Lage seines Grundstücks ergebenden Vorteil, da der Bebauungsplan einer Erweiterung seines Betriebes entgegenstand. Beurteilung Der Bebauungsplan verstieß gegen das Gebot der Normklarheit, indem er nicht erkennen ließ, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchte. Die Beschränkung der flächigen Ausbreitung des Betriebes folgte nicht derselben Zielsetzung, mit welcher zur Begrenzung der Geruchsimmissionen Filteranlagen große Tierzuchtanlagen ermöglichten. Entscheidung Der Antrag auf Normenkontrolle hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht