Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Masthähnchen

OVG Lüneburg

18.02.1998

7 L 2108/96; NuR 1998, 661

Sachverhalt

Der Kläger beabsichtigte, seine im Außenbereich gelegene Hähnchenmastanlage zu erweitern. In einer Entfernung von 200-300m befanden sich zwei landwirtschaftliche Hofstellen. Der Antrag wurde wegen Unterschreitung der erforderlichen Mindestabstände abgelehnt.

Beurteilung

Gemäß VDI 3472 waren die erforderlichen Mindestabstände aufgrund der Lage im Außenbereich zu halbieren. Damit wurde der erforderliche Mindestabstand eingehalten. Das immissionsschutz-rechtliche Vorsorgegebot rechtfertigte keine andere Beurteilung, da es in den Grenzwerten der TA Luft bereits Berücksichtigung fand. Eines der Nachbargrundstücke wurde gleichfalls zur Hähnchenmast genutzt, so dass diesbezüglich der Schutzbedarf noch geringer einzustufen war als bei reiner Wohnbebauung.

Entscheidung

Der Beklagte wurde zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag verpflichtet.