Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Laubfrosch, Grünfrosch, Grasfrosch, Erdkröte

VGH München

08.07.1998

9 B 97.468; NuR 1999, 388

Sachverhalt

In einem Wohngebiet entstand durch nachträgliche Anlegung eines Gartenteichs durch die Beigeladene eine größere Population von Fröschen der rufintensiven Arten. Der Antrag des Nachbarn auf Befreiung vom naturschutzrechtlichen Verbot des Umsetzens von Fröschen oder Trockenlegung des Teiches war im Widerspruchs- und Klageweg erfolglos.

Beurteilung

Die Befreiung war erforderlich, um den zivilrechtlichen Anspruch des Klägers auf Unterlassung durchzusetzen. Dass er die Befreiung nicht selbst zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nutzen konnte und wollte, stand der Erteilung der Befreiung nicht entgegen. Das Umsetzungsverbot führte im vorliegenden Fall zu einer nicht beabsichtigten Härte und die Befreiung war mit Naturschutzbelangen zu vereinbaren.

Entscheidung

Der Antrag war erfolgreich.