Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

OVG Lüneburg

31.07.1998

1 M 2978/98; AgrarR 1999, 186

Sachverhalt

Die Antragsteller, die Eigentümer von Wohngrundstücken waren, wandten sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung eines bislang als Rinderstall für ca. 40 Milchkühe genutzten Stallgebäudes als Deckzentrum für 138 Sauen und einen Eber. Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet.

Beurteilung

Die Bebauung der Umgebung wurde von den beiden den ehemaligen Ort dominierenden landwirtschaftlichen Betrieben geprägt. Der Bebauungszusammenhang war eine arrondierte dörfliche Ortslage. Den Wohnhäusern im Dorfgebiet war deshalb ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zuzumuten. Bei der Sauenhaltung entstanden sowohl qualitativ als auch quantitativ geringere Emissionen als bei der Mastschweinehaltung. Der danach errechnete Geruchsschwellenabstand lag damit so weit unter den tatsächlich vorhandenen Abständen, dass eine Beeinträchtigung unwahrscheinlich erschien.

Entscheidung

Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war erfolgreich.