Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Milchvieh

OVG Greifswald

09.02.1999

3 M 133/98; NuR 2000, 584

Sachverhalt

Die Antragsteller wandten sich gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung, auf seinem Grundstück ein Wohnhaus zu bauen, dessen Abstand zur Milchviehanlage der Antragsteller 26 m betrug. Der Beigeladene hatte sich mit einer Baulast verpflichtet, die von der Milchviehanlage ausgehenden landwirtschaftlichen Immissionen hinzunehmen. Der Antrag auf Aussetzung der Baugenehmigung hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Die von dem Beigeladenen übernommene Baulast war nicht geeignet, den Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auszugleichen. Die städtebauliche Ordnung stand nicht zur Disposition privater Rechtsträger.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte im Wesentlichen Erfolg.