Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferde

VG Schleswig

11.08.1999

1 A 407/97; NuR 2001, 358

Sachverhalt

Der Kläger hatte auf einem Außenbereichsgrundstück 1,20-1,45 m hohe alte Traktorreifen als Einfriedungen einer Pferdeweide aufgestellt.

Beurteilung

Reifen gehörten nicht zu den für die Weidetierhaltung üblichen Einzäunungen und Einfriedungen. Hierdurch wurde das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Für einen derartigen Eingriff besaß der Kläger nicht die erforderliche Genehmigung und würde sie auch nicht erhalten, da er die Störung durch eine herkömmliche Einzäunung vermeiden konnte.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.