Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferde

VG Schleswig

31.07.2000

8 A 34/99; NuR 2001, 535

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Nebenerwerbslandwirtschaft und hielt drei Pferde. Er wandte sich gegen eine Verfügung, durch die ihm die Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Pferdeunterstandes aufgegeben wurde. Sein Widerspruch wurde abgewiesen.

Beurteilung

Der Unterstand diente nur der Pferdehaltung, nicht einer darüber hinausgehenden landwirtschaftlichen Betätigung. Der Umfang des Pferdebestandes ließ jedoch nicht erwarten, dass dem Kläger nachhaltig existenzsichernde Einkünfte aus der Pferdehaltung zufließen könnten. Eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht aufgrund des Landwirtschaftsprivilegs kam somit nicht in Frage.

Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg.