Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Schweine Gericht VGH München Datum 22.11.2000 Aktenzeichen 26 N 00.309; BayVBl 2001, 721 Sachverhalt Die Antragsgegnerin hatte einen Bebauungsplan mit einengenden Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zur überbaubaren Grundstücksfläche erlassen. Durch diese Festlegungen wurde ein konkretes Erweiterungsvorhaben des Betriebes, die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 549 Plätzen, praktisch ausgeschlossen. Als Ersatzstandort für die Erweiterung wurde eine Fläche in der Nachbarschaft des intensiv genutzten Sportgeländes des örtlichen Fußballvereins ausgewiesen. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Bebauungsplan. Beurteilung Um die geplante Erweiterung auf dem Hofgrundstück durchzuführen, hätte die Antragstellerin die bestehenden Gebäude weitgehend abbrechen und anschließend neu bauen müssen. Bei dem Vereinssportplatz mit Sportheim, das bis auf 3 Monate im Jahr intensiv und in den Sommermonaten auch als Biergarten genutzt wurde, handelte es sich um eine Nutzung, die vor intensiven Geruchsimmissionen wie der der Mastschweinehaltung geschützt werden musste. Die Abwägung zwischen dem Schutz der Wohn- mit jenem der Freizeitnutzung wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Festsetzung der Grundfläche je Fläche im Bauland liegender Grundstücksfläche ließ die umliegenden unbebauten landwirtschaftlichen Nutzflächen außer Acht. Entscheidung Der VGH erklärte den Bebauungsplan für nichtig. Zurück zur Übersicht