Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Mehlschwalben

VG Berlin

31.10.2001

1 A 274.96; NuR 2002, 311

Sachverhalt

Die Eigentümer eines mehrstöckigen Mietshauses, dessen Wohnungen über Loggien verfügten, verhängten die dort befindlichen Niststätten mit Netzen, so dass die Vögel diese nicht mehr erreichen konnten. Sie waren der Ansicht, für diese Maßnahme keiner Genehmigung zu bedürfen. Der Hausverwalter beantragte hilfsweise, die Nester entfernen zu dürfen, sobald die Vögel sie nicht mehr benötigten.

Beurteilung

Das Verhängen der Loggien mit engmaschigen Netzen diente dazu, den Schwalben den Weg zu ihren Nestern abzuschneiden und ihnen auf diese Weise die Nistplätze vorzuenthalten. Den Tieren wurde damit ihr Aufenthaltsort auf Dauer entzogen, so dass es sich um eine Entnahme von Niststätten i. S. d. Gesetzes handelte. Die Loggien waren keine abgeschlossenen Innenräume, die zur Sphäre der Menschen zählten, sondern waren im besiedelten Gebiet ein Teil der Natur. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Mehlschwalben auch in besiedelten Gebieten beabsichtigt und somit auch die damit einhergehenden üblichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar eingestuft.

Entscheidung

Die Klage hatte weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.