Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferde

OVG Lüneburg

05.04.2001

1 K 2758/00; NuR 2002, 104

Sachverhalt

Die Antragstellerin, Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes, wandte sich gegen den Bebauungsplan, der die Grundstücke als Dorfgebiet ausschrieb. Es handelte sich um eine von der Ortslage durch einen Wasserlauf getrennte und etwas abgesetzte Bebauung, bei welcher es sich hauptsächlich um Wohnbebauung handelte. Auf zwei Grundstücken wurden sechs bzw. zwei bis drei Pferde gehalten.

Beurteilung

§ 5 Abs.1 BauNVO. Bei den betroffenen Grundstücken wurde eine Einordnung als Dorfgebiet abwägungsfehlerhaft vorgenommen. Sie dienten i. d. R. nicht der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Es reichte nicht aus, dass die frühere landwirtschaftliche Nutzung an der vorhandenen Bausubstanz ablesbar war. Der vorhandene Pferdezuchtbetrieb vermochte aufgrund seiner peripheren Lage und geringen Größe dem Gebiet kein landwirtschaftliches Gepräge zu geben. Eine Nutzung, die auf Wohnen mit Pferdehaltung abzielte, rechtfertigte nicht eine Festsetzung als Dorfgebiet, sondern müsste als Sondergebiet festgesetzt werden.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag hatte im Wesentlichen Erfolg.