Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Hahn

OVG Münster

21.01.2002

10 E 434/01; NuR 2003, 450 (VG Düsseldorf)

Sachverhalt

Der Kläger züchtete auf seinem Grundstück hobbymäßig Rassegeflügel. Neben anderen Tieren hielt er dort vier Hähne. Die Umgebung des Grundstücks wurde als reines Wohngebiet beurteilt und dem Kläger aufgegeben, nur noch einen Hahn zu halten. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das VG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache abgelehnt.

Beurteilung

Das Grundstück des Klägers lag in einer Umgebung, deren Eigenart einem reinen Wohngebiet entsprach. Dass Hähne durch ihr Krähen die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbarenden Weise empfindlich störten, entsprach allgemeiner Erfahrung und wurde durch den Vortrag des Klägers nicht widerlegt. Die spezifischen und vorhersehbaren Störungen, die Hähne durch ihre Lautäußerungen Tag für Tag verursachten, gingen von anderen Tieren, im Regelfall, nicht aus.

Entscheidung

Die Beschwerde blieb erfolglos.