Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

BVerwG

28.02.2002

4 CN 5.01; NuR 2004, 40 (VGH Mannheim)

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigte, seine im Außenbereich der Ortslage befindliche Schweinemast zu vergrößern. Daraufhin wurde das Gebiet als „Sonstiges Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung“ ausgewiesen. Dabei wurde sowohl die überbaubare Grundstücksgröße als auch die höchstzulässige Tierzahl festgesetzt. Ein Normenkontrollverfahren blieb erfolglos.

Beurteilung

Bei der Festsetzung des Sondergebietes konnte die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erschienen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Die höchstzulässige Tierzahl durfte im Interesse der Vermeidung von Geruchsbelästigungen mit Hilfe der Punkteregelung der VDI-Richtlinie und eines festen Abstandsmaßes bestimmt werden. Städtebauliche Gründe sowie die erforderlich Rücksichtnahme auf Wohnbelange rechtfertigten auch im Umfeld einer landwirtschaftlich geprägten Ortschaft die Unterbindung bereits geplanter Betriebserweiterungen.

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos.