Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schwarzblauer Ameisenbläuling, Raubwürger, Neuntöter

BVerwG

17.05.2002

28.01.09 04:00

Sachverhalt

Ein anerkannter Naturschutzverband wandte sich gegen den Neubau der Bundesautobahn A 44. Die Trasse sollte die Fläche zweier FFH-Gebiete zum Teil in Tunnel- und zum Teil in Tieflage durchschneiden. Um die Zerschneidungswirkungen auszugleichen, war u. a. die Anlegung einer Grünbrücke vorgesehen. Das Gebiet enthielt Biotope, die insbesondere dem Schwarzblauen Ameisenbläuling, dem Raubwürger sowie dem Neuntöter als Lebensraum dienten.

Beurteilung

Südlich der geplanten Streckenführung ließe sich eine Trassenführung verwirklichen, bei der keines der beiden im Zeitpunkt der Planungsentscheidung gemeldeten FFH-Gebiete in Anspruch genommen werden müsste. Ob ein zusätzlicher Kostenaufwand als unverhältnismäßig zu qualifizieren war, war von den Schutzgütern der FFH-Richtlinie her zu bestimmen, also danach, ob die Kosten außer Verhältnis zu dem mit Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie verfolgten Zweck standen. Die im Planfeststellungsbeschluss in Abrede gestellte Möglichkeit einer Alternativlösung war ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Entscheidung

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss war rechtswidrig und durfte nicht vollzogen werden.