Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Damwild

OVG Lüneburg

09.01.2003

8 LA 149/02; NuR 2003, 306

Sachverhalt

Der Kläger betrieb aus Liebhaberei ein Damwildgehege, welches mit einem 1,80 m hohen Zaun eingefasst war. Das Gehege befand sich im Außenbereich. Die Klage auf Erteilung der beantragten Genehmigung für das Damwildgehege wurde abgewiesen.

Beurteilung

Das Gehege diente weder einem landwirtschaftlichen Betrieb noch gehörte es zu den privilegierten Vorhaben. Es wäre als Weidewirtschaft nur dann Landwirtschaft gewesen, wenn die Bodenertragsnutzung planmäßig und eigenverantwortlich erfolgt wäre. Der 1,80 m hohe Zaun grenzte das Grundstück des Klägers aus der freien Landschaft aus, ohne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen. Er stellte somit ein baurechtswidriges Vorhaben dar.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.