Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Rinder

VGH München

23.11.2004

25 B 00.366; NVwZ- RR 2005, 605

Sachverhalt

Dem Beigeladenen wurde eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus im Dorfgebiet mit 10 m Abstand zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Rinderstall erteilt.

Beurteilung

War die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so oblagen auch demjenigen gewisse Duldungspflichten, der sich Immissionen aussetzte. Rinderhaltung stellte grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Richtwerte für den Mindestabstand von Wohnhäusern zu Rinderhaltung schwankten zwischen 30 und weniger als 10 m. Da der Beigeladene bauliche Vorkehrungen getroffen hatte, die eine spürbare Minderung der Geruchsbetroffenheit erwarten ließen, war die Geruchsbelästigung voraussichtlich eher gering.

Entscheidung

Klage und Berufung blieben erfolglos.