Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Pferde

VGH München

04.01.2005

1 CS 04.1598; NVwZ- RR 2005, 522, DÖV 2005, 485

Sachverhalt

Die Beigeladene beabsichtigte, im Außenbereich eine Pensionstierhaltung zu errichten. Das Landratsamt erteilte die Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt.

Beurteilung

Bei der geplanten Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage handelte es sich um Landwirtschaft im Sinne des Bauplanungsrechts. Mehr als die Hälfte des benötigten Futters wurde auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen. Die hierfür erforderlichen Betriebsflächen mussten nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern gepachtete Flächen waren ausreichend, wenn die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt waren.

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.