Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

BVerwG

25.08.2005

7 C 25.04 (OVG Magdeburg); DVBl 2005, 1588, NVwZ 2005, 1424

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Schweinemastanlage. Der Betrieb war von einer Rechtsvorgängerin 1990 der Staatlichen Umweltinspektion angezeigt worden. Der Betrieb ruhte danach für drei Jahre. Zur Wahrung des Bestandsschutzes war eine Änderungsgenehmigung unverzüglich zu beantragen, wurde aber nach Absprache erst im Folgejahr beantragt. Es kam zur Ablehnung wegen Erlöschens der Betriebsgenehmigung durch Zeitablauf.

Beurteilung

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach der die Genehmigung erlosch, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht mehr betrieben wurde, war auf die genehmigungsersetzende Anzeige gem. § 67 a BImSchG entsprechend anwendbar. Die Fristverlängerung, die zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endzeitpunkt festlegte, deren Regelungsgehalt aber nach dem Empfängerhorizont und den Begleitumständen erkennbar war, war nicht wegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig.

Entscheidung

Das VG hat die Klage abgewiesen, das OVG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung.