Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Hühner, Gänse, Enten, Hahn

OVG Koblenz

02.10.2006

8 B 11048/06

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt eine Hühnerzucht. Der Antragsgegner untersagte die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel der Arten Gänse, Enten, Hühner und ein Hahn auf dem Grundstück. Denn die Umgebung sei als allgemeines Wohngebiet anzusehen, die Tierhaltung über die festgelegten Grenzen hinaus also unzulässig. Gegen diese Anordnung wandte sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Gebiet sei wegen der angrenzenden Gewerbebetriebe kein allgemeines Wohngebiet. Das VG lehnte den Antrag ab.

Beurteilung

Die Hühnerzucht dient nicht mehr dem Wohnen. Hinsichtlich der Haltung ist maßgeblich, ob die Kleintierhaltung auch im Hinblick auf ihr Ausmaß den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt. Dieses Ausmaß wird spätestens dann überschritten, wenn mehr als zwanzig Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn gehalten werden.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.